Wer auf der Arbeit langfristig ausfällt, muss anschließend nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 9 AZR 353/10) müsse der Urlaub aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs genommen werden.

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