Weiterbeschäftigung im MVZ: Überschießende Reaktionen einzelner Zulassungsausschüsse verursachen absolute Rechtsunsicherheit!

In einem aktuellen Verfahren wurde vom BSG entschieden, dass - entgegen der aktuellen Spruchpraxis - eine tatsächliche Absicht zur Einbringung der vertragsärztlichen Zulassung als Angestelltensitz in ein MVZ nur dann angenommen werden könne, wenn der Abgeberarzt mind. 3 Jahre weiter tätig sein würde.

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